COVID-19

AKTUELLE INFORMATIONEN ZU COVID-19

Auf unserer Webseite halten wir aktuelle Informationen zur COVID-19 Pandemie und der damit verbundenen Nutzung auf der Sportanlagen SV Allmersbach, Bildäcker 1, 71573 Allmersbach im Tal bereit. Dies umfasst Verhaltensleitlinien für Spieler und Zuschauer sowie Hinweise zum Thema Datenschutz. Darüber hinaus kann das Formblatt des GSG Stuttgart zur Datenerhebung bei Heimspielen hier vorab genutzt und ausgefüllt werden und vor Ort abgegeben.

Formblatt GSG Stuttgart 1923 e.V. zur Datenerhebung von Zuschauern bei Heimspielen

Oder Unten ONLINE AUSFÜLLEN

§ 4
Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben

(1) Für die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4.

(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 hat im Falle eines Ligabetriebs oder einer Wettkampfserie der jeweilige Veranstalter ein über die Veranstaltungsreihe übergreifendes Hygienekonzept zu erstellen. Dieses ist vom Betreiber der öffentlichen oder privaten Sportanlagen, in denen die einzelnen Veranstaltungen durchgeführt werden, an die spezifischen Bedingungen vor Ort anzupassen. Diese Pflicht kann an einen Dritten übertragen werden; die Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der Vorgaben von Satz 1 bleibt davon unberührt.

(3) Untersagt sind Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe mit insgesamt über 500 Sportlerinnen und Sportlern sowie Zuschauerinnen und Zuschauern bis einschließlich 31. Oktober 2020.

Bei der Bemessung der Zuschauerzahl bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung wie Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter sowie weiteres Funktionspersonal außer Betracht. Unter den Zuschauerinnen und Zuschauern ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, sofern nicht § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 CoronaVO etwas anderes zulässt.

(4) Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe, die ganz oder teilweise auf öffentlichen Straßen und Wegen, auf oder in öffentlichen Gewässern, im öffentlichen Luftraum oder im öffentlichen Gelände durchgeführt werden, können von den zuständigen Behörden unter den Maßgaben des Absatzes 1 genehmigt werden. Davon ausgenommen ist die Pflicht zur Datenerhebung nach § 6 CoronaVO außerhalb der vom Veranstalter ausgewiesenen Zuschauerbereiche.

(5) In einem bis einschließlich 3. November 2020 andauernden Betrieb können Sportwettkämpfe und Sportwettbewerbe im Spitzen- und Profisport, insbesondere bei bundesweiten Sportveranstaltungen der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH und der Mitgliederverbände der Interessengemeinschaft Teamsport Deutschland, abweichend von Absatz 3 Satz 1 nach den folgenden Maßgaben stattfinden:

1. allen Zuschauerinnen und Zuschauern sind feste Sitzplätze mit einem Mindestabstand von 1,5 Metern in alle Richtungen zuzuweisen, sofern nicht § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 CoronaVO etwas anderes zulässt; hiervon abweichend dürfen bis zu vier Zuschauerinnen und Zuschauern Sitzplätze ohne Abstand zugewiesen werden, sofern deren Tickets mit derselben Rechnungsadresse oder demselben digitalen Warenkorb bestellt wurden; solange Zuschauerinnen und Zuschauer sich nicht auf ihrem fest zugewiesenen Sitzplatz befinden, müssen sie eine nicht medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern kein Fall des § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 oder 6 CoronaVO vorliegt;

Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sport!

https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/CoronaVO+Sport